Vereinssatzung Oldtimerfreunde Venne e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Venne“. Er ist In das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Venne.

§ 2 Zweck

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und militärischen Gesichtspunkten die Erhaltung und Pflege alter, historischer Fahrzeuge und die technische Kultur zu fördern.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff.AO) und zwar durch Förderung von Fahrzeugrestaurationen und Fahrzeugausstellungen. Es werden in regelmäßigen Abständen eigene Oldtimertreffen und –Ausfahrten organisiert und ausgerichtet, aber auch Treffen anderer regionaler Oldtimervereine besucht. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  3. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenprüfers und des Vorstandes.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. a.) Einzelpersonen nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
    b.) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

    Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Bei kritischen
    Anträgen die Mitgliederversammlung.

    Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei Einzelpersonen durch Tod, Austritterklärung oder Ausschluss
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritterklärung oder Ausschluss.
    c) Der Austritt muss wenigstens 3 Monate vor Schluss des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
    d) Durch Ausschluss aus dem Verein. Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitgliedern den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen.

    Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt sowie die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vorstands grob verletzt. Der Ausschluss aus dem Verein kann auch erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres eingegangen ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu geben, die endgültig entscheidet.

§ 5 Beiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in einer Mitgliederversammlung
festgelegt. Er ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres im
voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen
bilden, die bis zur Erledigung dieser Aufgaben tätig sind.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der Kassenführerin/dem Kassenführer, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüferin/der  Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser setzt sich zusammen
    aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassenführer. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist
    einzeln zeichnungsberechtigt. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Fällt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied weg, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, aus seinen Reihen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Bestellung gilt längstens bis zur nächsten Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung. Dem Vorsitzenden steht frei, für besondere Fälle einzelne Vorstandsmitglieder hinzuzuziehen. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht.
  4. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
  5. Der Vorstand erarbeitet Vorschläge zu Öffentlichkeitsveranstaltungen, Vereinsfahrten sowie sonstigen Aktivitäten.
  6. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge schriftlich oder per Mail an den Vorstand richten. Diese Anträge werden vom Vorstand besprochen. Die Entscheidung hierüber wird dem Antragsteller mitgeteilt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In Eilfällen kann der Vorsitzende über einen Antrag auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen.
  8. Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Haushaltsplanes, der Buchführung und des Jahresabschlusses. Er ist für die Verwaltung und  satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zuständig.
  9. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich und hat lediglich Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so beauftragt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied mit der Leitung dieser Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung der Jahresabrechnung incl. der Entlastung der Kassenführerin/des Kassenführers, die Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
  4. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich oder per Mail bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich oder per Mail mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, sofern diese Satzung nichts anderes enthält, die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an der Mitgliederversammlung teilnehmen (eine Übertragung
    des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig). Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Erlösen der Vereinsveranstaltungen.
  2. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen (Ausfahrten) werden vorher abgesprochene Ausgaben aus der Vereinskasse finanziert.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch aus das Vereinsvermögen.

§ 10 Kassen und Vermögensverwaltung

  1. Dem Kassenführer obliegt die Kasse- und Rechnungsführung des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten. Kassenanweisungen sind vom Kassenführer zu unterzeichnen. Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch einzutragen.
  2. Der Kassenführer hat alljährlich Rechnung zu legen und dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übergeben. Der Vorstand veranlasst die Prüfung
    der Rechnungsbelege durch den Kassenprüfer und legt alsdann alle Unterlagen der Mitgliederversammlung vor.
  3. Kassenbücher und Belege sind vom Kassenführer sorgfältig aufzubewahren. Alle Sachwerte des Vereins – Grundstücke, Inventar usw.- sind vom
    Kassenführer in einem Vermögensverzeichnis nachzuweisen. Das Vereinsvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
    mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, in der mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder vertreten sind, beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des §8 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
    der stimmberechtigten Anwesenden.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostercappeln (Ortschaft Venne), die es ausschließlich und unmittelbar nur für die im
    § 2 genannten Zweck zur Förderung der technischen Kultur zu verwenden hat.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Auflösung des
    Vereins ist öffentlich bekanntzugeben.

§ 12 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervor unberührt.
  2.  Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer
    Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Venne, den 22.05.2014